Jobprofil: Elektroniker
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Der Zeitraum der Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Das heißt, dass bei Erreichen der Höchstüberlassungsdauer der Einsatzort nach spätestens 18 Monaten gewechselt wird. Es handelt sich hierbei also nicht um das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern um einen einfachen Wechsel des Arbeitsplatzes.
Alternativ gibt es auch die Möglichkeit der Übernahme. Wenn das Unternehmen weiterhin mit dem Zeitarbeiter zusammenarbeiten möchte, muss es eine Festanstellung anbieten. Zeitarbeitskräfte haben auch die Möglichkeit zu dem Kundenunternehmen zurückzukehren, vorausgesetzt zwischen der Höchstüberlassungsdauer und der Rückkehr liegen mindestens drei Monate und ein Tag.
Selbstverständlich hat sich das nicht irgendjemand ausgedacht und einfach mal bestimmt. Diese Regelungen sind rechtlich in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG) festgehalten. Diese gesetzliche Grundlage existiert bereits seit 1972 mit dem Ziel Angestellte in Zeitarbeit zu schützen und die Bedingungen des Personalleasing fair zu halten.
Vor 50 Jahren lag die Höchstüberlassungsdauer noch bei drei Monaten. 2003 ist die Maximaldauer außer Kraft getreten, die damals noch 24 Monate betrug. Die „vorübergehende Arbeit“ war ohne Zeitrahmen schwer zu definieren. Daher wurden in der Neufassung von 2017 die besagten 18 Monate als maximale Arbeitszeit am Stück im selben Betrieb festgelegt.
Bei Verstößen gegen die Höchstüberlassungsdauer zahlen Personaldienstleister Bußgelder oder sogar mit dem Entzug der Überlassungserlaubnis. Unternehmen mit einer Tarifbindung dürfen von den Regelungen abweichen, sofern der geltende Tarifvertrag einen anderen Zeitraum vorsieht oder die sogenannte Öffnungsklausel im Tarifvertrag steht.
Dies gilt zudem auch für kürzere Zeiträume, beispielsweise 12 Monate. Ohne eine Tarifbindung gibt es nur die Möglichkeit dieses Gesetz zu umgehen, wenn der Betriebsrat eine Vereinbarung trifft. Was passiert, wenn der Zeitarbeitnehmer mal krank oder im Urlaub ist innerhalb der 18 Monate? Als Unterbrechung gelten lediglich Ausfälle mit drei Monaten und einem Tag. Erst dann liegt der Zeitraum wieder bei Null. Dasselbe gilt für Teilzeitarbeitende, die z.B. nur zweimal die Woche im Arbeitseinsatz sind.
Interessant zu wissen ist auch, dass im Jahr 2019 eine Evaluation der Novellierung des AÜGs durchgeführt wurde. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Ergebnisse erwartet, die uns aufzeigen, ob und inwiefern sich etwas durch die Neufassung geändert hat. Es bleibt also spannend.
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